Der Bundesrat hat am 25.5.2021 den Beschluss zur Zulassung der Podologinnen und Podologen als auf ärztliche Anordnung hin tätige Leistungserbringer/innen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gefällt. Die Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Das heisst, Podologinnen und Podologen können ab dem 1. Januar 2022 abrechnen, wenn sie über die Zulassungen des Kantons als Leistungserbringer im Sinne der OKP und über eine ZSR-Nr. der SASIS verfügen.
Was heisst das für Sie als Patient?
Gemäss Art. 11c KLV werden nur Leistungen auf ärztliche Anordnung hin vergütet, die bei Personen mit Diabetes mellitus erbracht werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt. Die Anzahl Sitzungen werden pro Kalenderjahr angegeben.
Diagnose A: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie ohne peripher arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), max. 4 Sitzungen
Diagnose B: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie mit peripher arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), max. 6 Sitzungen
Diagnose C: Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation, max. 6 Sitzungen